DGUV Vorschrift 2

Auszüge aus DGUV Vorschrift 2

Drittes Kapitel

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

 

§ 7

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift

 

„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2,

GUV-V A2) bzw. „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“

(GUV-V A 6/7) vom ………… in der Fassung vom ………… außer Kraft.

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Anlage 1

(zu § 2 Abs. 2)

 

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten

Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheits-technischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeits-sicherheitsgesetz.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

 

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

- der Erstellung bzw.

- der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht. Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach Jahren, wie folgt, wiederholt:

 

Konkrete Regelungen des jeweiligen UVT unter Anwendung der „Orientierungshilfe

für die Einordnung der Branche/Berufsgenossenschaft in die Gruppen I, II und III der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung“ des Fachausschusses

„Organisation des Arbeitsschutzes“ einsetzen: Gruppe I: höchstens 1 Jahr; Gruppe II: höchstens 3 Jahre; Gruppe III: höchstens 5 Jahre.

 

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

 

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungs-beurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefähr-dungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

 

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,

 

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  • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

  •  Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren sein.

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

  • eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
  • die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
  • Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
  • die Häufung gesundheitlicher Probleme,
  •  das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände.

 

(Weitere Konkretisierungen kann der jeweilige UVT vornehmen)

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.

Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-,

Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der

Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

 

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

 

 

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Anlage 2

(zu § 2 Abs. 3)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

 

1. Allgemeines

Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.

Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.

Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.

Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.

Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.

Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.

 


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2. Grundbetreuung

Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in

Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:

Gruppe I Gruppe II Gruppe III

Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) 2,5 1,5 0,5

Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

 

(Konkrete Angabe des jeweiligen UVT möglich; der UVT kann in Anhang 1 für bestimmte

Betriebsarten die Aufteilung der Summenwerte auf Betriebsarzt und Fachkraft

für Arbeitssicherheit empfehlen.)

 

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:

1 Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung

1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung –

Verhältnisprävention

2.1 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen

2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen

3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung -

Verhaltensprävention

3.1 Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

3.3 Information und Aufklärung

3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation

4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung

4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen

4.4 Kommunikation und Information sichern

4.5 Berücksichtung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen

4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren

4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen

5 Untersuchung nach Ereignissen

5.1 Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

5.2 Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

5.3 Verbesserungsvorschläge

6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

6.1 Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen

6.2 Beantwortung von Anfragen

6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen

6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren

7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

7.1 Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen

Behörden und Unfallversicherungsträgern

7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des

jeweiligen Umsetzungsstandes

7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen

8.1 Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern

8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9,

10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz

8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung

8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften

8.6 Sitzung des Arbeitsschutzausschusses

9 Selbstorganisation

9.1 Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)

9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen

9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten

9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den

zuständigen Behörden nutzen

 

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3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:

1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

 

1.1 Besondere Tätigkeiten

1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen

1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge

1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz

1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels

1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt

der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

 

(Konkrete Angabe des jeweiligen UVT möglich; soweit es sich bei den regelmäßig vorliegenden Aufgabenfeldern um betriebsartenspezifische Besonderheiten handelt, kann der UVT in Anhang 1 Einsatzzeiten empfehlen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind hiervon ausgenommen.)

 

2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau,

Neubaumaßnahmen

2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien

2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende

Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung

neuer Arbeitsverfahren

2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur

Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die

Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen

3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und

Arbeitsmedizin

 

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4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der

Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.

Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.